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(26.02.2021)
Die ab 1. März 2021 in Brandenburg geltende Verordnung zur Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist veröffentlicht.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl))
https://www.landesrecht.
Die Formulierung speziell für Floristenfachgeschäfte und Gärtnereien lautet jetzt in einer Lesefassung so:
Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Die Schließungsanordnung gilt nicht für
…
Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, sofern die Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt,“.
…
In der Begründung ist zu lesen:
Erforderlich für eine Öffnung der genannten Verkaufsstellen ist, dass der überwiegende Teil der Verkaufsfläche unter freiem Himmel liegt.
Betreiberinnen und Betreiber müssen daher gewährleisten, dass diejenigen Verkaufsflächen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, weniger als 50 Prozent der Gesamtverkaufsfläche begründen.
PS: Auch Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zugelassen
12.02.2021
Der Lockdown wurde in Berlin und in Brandenburg bis zum 7. März verlängert.
Auch wurden die bisher geltenden Verordnungen verlängert. In beiden Bundesländern handelt man konform, das haben beide Regierungschefs wiederholt bestätigt.
Hier geht es zu den aktuellen Verordnungen.
Berlin: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg: http://landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9031
Informationen zur Überbruckungshilfe gibt es hier:
und auch hier:
Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III – Überblick
In der gestrigen Schalte der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin wurde beschlossen:
Der Einzel- und Großhandel sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr wird voraussichtlich ab 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelhandel, Tierbedarfshandel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten.
Umsetzung in Berlin und Brandenburg:
BERLIN:
Pressemitteilung dazu: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030169.php
Die komplette Verordnung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/2020-12-14-sars-cov-2-infschmv.pdf
Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für
Die Verordnung finden Sie für Brandenburg hier:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8922
Lesen Sie hier bitte weiter ...
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